Ein NEIN aus dem Nationalrat für einen Diskriminierungsschutz

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Der Nation­al­rat sagt mit 91 zu 91 Stim­men, ein­er Enthal­tung und nach dem Stichentscheid des Präsi­den­ten NEIN zu einem konkreten Aktion­s­plan für den «Schutz vor Diskri­m­inierung» von LGBT.

Dieser ent­täuschende Entscheid wurde von Simon­et­ta Som­maru­ga im Namen des Bun­desrates wie fol­gt begrün­det:

Wir sind der Mei­n­ung, dass hier ein Aktion­s­plan ein­fach nicht den erhofften Mehrw­ert bringt, son­dern dass wir den Ver­wal­tungsaufwand, der dazu nötig ist, lieber für die konkreten Pro­jek­te … ver­wen­den. Dies auch, weil wir der Mei­n­ung sind, dass wir so schneller vor­wärts kom­men. Ich betone es noch ein­mal, der Bun­desrat hat dies­bezüglich materiell keine Dif­ferenz zu Ihrer Kom­mis­sion. Auch der Bun­desrat hat Hand­lungs­be­darf erkan­nt. … In diesem Sinne bitte ich Sie jet­zt, die Motion Ihrer Kom­mis­sion nicht zu unter­stützen, aber — noch ein­mal — nicht, weil wir materielle Dif­feren­zen haben, son­dern weil wir ein anderes, effizien­teres Vorge­hen wählen möcht­en.

Die Motion «Konkreter Aktion­s­plan für den Schutz vor Diskri­m­inierung» ersuchte den Bun­desrat auf der Grund­lage des Bericht­es und der Empfehlun­gen der Studie «Zugang zur Jus­tiz in Diskri­m­inierungs­fällen» des Schweiz­erischen Kom­pe­tenzzen­trums für Men­schen­rechte (SKMR) einen konkreten Aktion­s­plan zur Behe­bung der aufgezeigten Män­gel auszuar­beit­en. Die vom Bun­desrat in Auf­trag gegebene Studie gelangt zum Schluss, dass der Diskri­m­inierungss­chutz im schweiz­erischen Recht grösste Lück­en beim Schutz von LGBT+ Men­schen aufwirft. Trotz­dem hat nun aber der Nation­al­rat äusserst die Motion äusserst knapp abgelehnt.

Wir nehmen den Bun­desrat nun beim Wort und hof­fen, dass der Nation­al­rat diesen Fre­itag in dessen Sinn pos­i­tiv über die par­la­men­tarische Ini­tia­tive «Kampf gegen die Diskri­m­inierung auf­grund der sex­uellen Ori­en­tierung» von Math­ias Rey­nard (SP Wal­lis) entschei­det.

Hier geht es um die Fristver­längerung um zwei Jahre dieser in erster Phase bere­its angenomme­nen Ini­tia­tive, die den Artikel 261bis des Schweiz­erischen Strafge­set­zbuch­es mit der sex­uellen Ori­en­tierung und Geschlecht­si­den­tität ergänzen will. Wird die Fristver­längerung nicht angenom­men, wird eines der Haup­tan­liegen von Schwulen, Les­ben, Bisex­uellen und Trans­men­schen in der Schweiz um Jahrzehnte zurück­ge­wor­fen. Die aktuelle Recht­slage bietet keine Möglichkeit, gegen pauschal­isierte, all­ge­meine her­ab­würdi­gende Äusserun­gen vorzuge­hen. Wenn keine indi­vid­u­al­isier­baren Per­so­n­en genan­nt wer­den, welche eine Ehrver­let­zung gemäss Art. 173 ff. StGB bzw. Art. 28 ZGB gel­tend machen kön­nen, bleiben entsprechende Aus­sagen ohne rechtliche Kon­se­quen­zen.

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