Asylbewerber dürfen nicht auf Homosexualität getestet werden

Der Europäis­che Gericht­shof in Lux­em­burg hat entsch­ieden: Asylbewerber*innen dür­fen nicht auf ihre sex­uelle Ori­en­tierung getestet wer­den. Diese psy­chol­o­gis­chen Tests wür­den «einen unver­hält­nis­mäs­si­gen Ein­griff in das Pri­vatleben» bedeuten. Zudem sei auch die Aus­sage dieser Tests unzu­ver­läs­sig.

Zum Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs kam es, weil ein ungarisches Gericht den Asy­lentscheid eines nige­ri­an­is­chen Asyl­be­wer­bers über­prüfen lassen wollte, inwieweit psy­chol­o­gis­che Tests zur Über­prü­fun­gen der Homo­sex­u­al­ität über­haupt zuläs­sig sind. Der Nige­ri­an­er gab bei seinem Asy­lantrag an, er sei schwul und werde deshalb in seinem Heimat­land ver­fol­gt. Obschon die ungarischen Asyl­be­hör­den fest­stell­ten, dass die Schilderun­gen des Mannes ins­ge­samt wider­spruchs­frei und glaub­würdig seien, kon­nte ein psy­chol­o­gis­ches Gutacht­en die Homo­sex­u­al­ität nicht bestäti­gen. Daher lehn­ten die ungarischen Behör­den den Asy­lantrag ab.

Die Richter in Lux­em­burg stellen mit ihrer Entschei­dung klar, dass Gutacht­en über die Schutzbedürftigkeit von Asylbewerber*innen grund­sät­zlich zuläs­sig sind. Allerd­ings müssten diese mit der EU-Grun­drechtechar­ta in Ein­klang ste­hen. Ein­griffe in die Rechte von Asylbewerber*innen seien nur dann gerecht­fer­tigt und zuläs­sig, wenn das Gutacht­en «auf hin­re­ichend zuver­läs­sige Meth­o­d­en gestützt» sei. Bei der Frage der Homo­sex­u­al­ität sei dies aber nicht der Fall, da solche psy­chol­o­gis­chen Tests «die intim­sten Lebens­bere­iche des Asyl­be­wer­bers» beträfen.